Was beinhaltet die ambulante Pflege?
Oftmals steigt der Bedarf an Betreuung mit zunehmendem Alter auch durch chronische und altersbedingte Erkrankungen. Es beginnt damit, dass der normale Alltag ohne die freundliche Hilfe von Nachbarn oder erwachsenen Kindern nicht mehr reibungslos von Statten geht und den Betroffenen oft schwerer fällt als früher.
Mit ambulanter Pflege – „häusliche Pflege“ – erhalten pflegebedürftige Menschen medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Leistungen in ihrem häuslichen Umfeld. Hierbei können diese Leistungen von einem Angehörigen bzw. durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden.
Die Pflegedienste entlasten durch ihre Tätigkeiten Sie als Angehöriger und kommen mehrmals wöchentlich oder auch täglich ins Haus. Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, nahestehende Angehörige oder auch Helferinnen der 24-Stunden Betreuung können hier unterstützend dabei behilflich sein, den Alltag besser zu bewältigen. Je nach Pflegegrad arbeiten hier pflegende Angehörige und der ambulante Pflegedienst sehr eng zusammen.
Nach entsprechender Absprache können auch die Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Verhinderungspflege des Pflegedienstes mit der kompletten Versorgung des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden.
Ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflege – was ist der Unterschied?
Ambulante Pflege und teilstationäre Pflege
Die teilstationäre Betreuung kann als Ergänzung zur ambulanten Betreuung gesehen werden. Eine teilstationäre Versorgung bedeutet eine zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung – auch z.B. Tagespflege und Nachtpflege genannt. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht.
Ambulante Pflege und vollstationäre Pflege
Der vollstationäre Betreuungsdienst beinhaltet verschiedene Formen der Pflege, wobei es sich bei allen Leistungen, um die Pflege in einer Einrichtung handelt. Neben dem betreuten Wohnen zählt zur stationären Pflege auch die Kurzzeitpflege sowie die vollständige Tag- und Nachtversorgung der Betroffenen in einem Seniorenheim.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege lassen sich oftmals gar nicht getrennt betrachten. Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen, als Vertretung für die private Pflegeperson oder oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden zugelassenen vollstationären Einrichtungen.
Wie kann ich die ambulante Pflege in Anspruch nehmen?
Zunächst muss ein Antrag zur Einstufung des Pflegegrads bei der zuständigen Pflegeversicherung eingereicht werden. Um Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten muss zunächst die Pflegebedürftigkeit durch eine Begutachtung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder vom medizinischen Dienst für privat Versicherte – Medicproof – ermittelt werden. Dabei spielt der Pflegegrad eine entscheidende Rolle. Pflegesachleistungen für die häusliche Altenpflege können all diejenigen in Anspruch nehmen, die einen Pflegegrad zwischen 2 und 5 haben. Pflegesachleistungen beschreiben Dienste, die von der Pflegeversicherung nach § 36 des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) erbracht werden. Dabei rechnet der ambulante Pflegedienst alle Sachleistungen direkt über die Pflegeversicherung mit der Kasse ab.
Wie hoch ist mein Anspruch auf Pflegegeld?
Je nach Pflegegrad ist im SGB XI § 37 genau festgelegt, wer wie viel Anspruch auf häusliche Pflegeleistungen hat.
Bei Pflegegrad 1 haben pflegebedürftige Menschen nach SGB XI keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Allerdings kann der Pflegebedürftige und seine Pflegeperson einen Entlastungsbetrag im Wert von 125 Euro erhalten (vgl. § 45b SGB XI). Dieser Entlastungsbetrag kann für die Entlastung der Pflegenden durch die Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste ausgenommen sind jedoch Leistungen im Bereich der Selbstversorgung. Zum Bereich der Selbstversorgung zählen alle Tätigkeiten der Körperpflege, Ernährung sowie Toilettengänge und Anziehmöglichkeiten.
Erst ab Pflegegrad 2 können Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 689 Euro genutzt werden. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 298 Euro, Betroffene mit einem Pflegegrad 4 erhalten Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.612 Euro. Beim höchsten Pflegegrad 5 können pflegende Angehörige maximal 1.995 Euro beantragen.
Leistungen der ambulanten Pflegedienste
Pflegesachleistungen
Sie bekommen Pflegesachleistungen, wenn sich der zu pflegende Angehörige im eigenen Haushalt in einer Pflege-WG oder Ihrem Haushalt befindet sind durchaus möglich. Die Pflegeversicherung bezuschusst Leistungen abhängig vom Pflegegrad. Die Aufgaben der ambulanten Pflegedienste sind sehr vielfältig. Zum einen gehören Pflegemaßnahmen, wie Körperpflege, Ernährung und die Förderung der Mobilität, aber auch Hilfestellungen für den Alltag allgemein, so unter anderem auch die Pflege von sozialen Kontakten, zu den ambulante Pflegedienstleistungen.
Hilfe kann den Betroffenen aber auch bei der Haushaltsführung zugute kommen. Darüber hinaus umfasst die häusliche Krankenpflege die Gabe von Medikamenten oder den Wechsel eines Verbands. Des Weiteren können pflegende Angehörige und die Pflegebedürftigen sich zu Fragen der Pflege oder der Organisation von pflegerischen Maßnahmen (z.B. ein Fahrdienst) beraten lassen.
Grundpflege und Behandlungspflege
Unterteilt wird der Pflegeanspruch nach Grundpflege und Behandlungspflege. Die Grundpflege beinhaltet alle Maßnahmen, die das Wohlbefinden der betroffenen Person im Alltag fördern. Das kann sowohl von einem Angehörigen als auch von einer Pflegekraft erfolgen. Während die Grundpflege die Körperpflege, Ernährung sowie Mobilität der pflegebedürftigen Personen beinhaltet und abhängig vom Pflegegrad von der Pflegeversicherung anteilig abgedeckt wird, gehören zu den Behandlungsleistungen alle Tätigkeiten, die ärztlich verordnet wurden und zur Krankenpflege gehören (z.B. Wundversorgung oder Verbandswechsel).
Weitere Ansprüche bei der häuslichen Pflege
Wenn Pflegebedürftige von ihren Verwandten, Freunden oder privaten Betreuern gepflegt werden, können neben dem Entlastungsbetrag auch das Pflegegeld oder der Umwandlungsanspruch sowie Kombinationsleistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegegeld
Das Pflegegeld wird im Gegensatz zu den Pflegesachleistungen, die die Pflegekasse direkt an den ambulanten Pflegedienst weitergibt, an die pflegenden Angehörigen ausgezahlt.
Umwandlungsanspruch
Ambulante Pflegesachleistungen, die nicht in Anspruch genommen wurden, können in Entlastungsleistungen (z.B. ) umgewandelt werden (vgl. ). Dabei erhalten die Pflegenden maximal 40% des für den Pflegegrad festgelegten Budgets an ambulanten Pflegesachleistungen.
Kombinationsleistungen
Ein Teil der Pflege-Aufgaben kann durch die Angehörigen selbst übernommen und mit Leistungen der ambulanten Pflegedienste kombiniert werden. Durch eine sogenannte Kombinationsleistung kann der Angehörige einerseits Pflegegeld beantragen, wenn er seinen Angehörigen pflegt sowie bestimmte Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes beanspruchen.
Wer zahlt die häusliche Pflege?
Ambulante Pflegesachleistungen werden je nach Pflegegrad anteilig von der Pflegekasse übernommen. Wer als Angehöriger jemanden zu Hause pflegt, kann Pflegegeld oder Kombinationsleistungen bei der Pflegekasse beantragt werden. Voraussetzung für die Beantragung des Pflegegeldes als auch der ambulanten Pflegesachleistungen ist die Feststellung des Pflegegrades
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