Zuerst sollten Sie den Pflegebedarf Ihres Angehörigen erfassen. Gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, welche die Hilfe anderer Personen erfordert, sind laut Gesetz pflegebedürftig. Darunter fallen Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen bzw. Anforderungen nicht mehr selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Hierbei muss diese Beeinträchtigung für eine Dauer von mindestens sechs Monaten vorliegen.

Worin Ihre pflegebedürftigen Angehörigen Unterstützung benötigen und in welchem Umfang, ist bei der Organisation sowie bei der Einstufung in einen Pflegegrad von großer Bedeutung.

Ab wann kann ich eine Pflegestufe beantragen?

Um den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person zu bestimmen spielen sowohl die geistigen als auch die körperlichen Fähigkeiten und die sich daraus ergebende Selbstständigkeit des Betroffenen eine Rolle. Beurteilt werden die Bewegungsfreiheit, Selbstversorgung, Selbstständigkeit sowie die Bewältigung ärztlicher Maßnahmen, wie die Medikamenteneinnahme.

Im Gesundheitswesen gibt es seit Januar 2017 fünf Pflegegrade. Die Pflegegrade lösten die Pflegestufen 1 bis 5 sowie die inoffizielle Pflegestufe 0 ab. Diese Anpassung wurde vorgenommen, da Menschen mit einer Demenz oder anderen geistigen Einschränkungen kaum Unterstützung von ihrer Pflegeversicherung erhielten. Entsprechend ihres Pflegegrads erhalten Pflegebedürftige eine bestimme Höhe an Pflegesachleistungen bzw. an Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen beurteilt dabei bei jedem Menschen individuell die Pflegebedürftigkeit, weswegen

Pflegegrad 1 für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Dabei sind weniger die körperlichen als die geistigen Einschränkungen ein Problem für die Betroffenen. Meist fallen darunter Personen mit einer Demenzerkrankung. Mit dem Pflegegrad 1 erhalten Sie Anspruch auf Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro und können halbjährlich Beratungsangebote von einer Pflegefachkraft in Anspruch nehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Zuschüsse für die Anpassung des Wohnumfelds oder ein Wohngruppenzuschuss zu erlangen. Wird der pflegebedürftigen Person Pflegegrad 1 bescheinigt, können außerdem Pflegehilfsmittel, wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen, beantragt werden. Ab Pflegegrad 1 besteht zudem die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe als Unterstützung einzufordern. Unter Haushaltshilfe wird auch das gemeinsame Spazierengehen oder Vorlesen gefasst.

Pflegegrad 2 für erheblich Beeinträchtigte

Ab dem Pflegegrad 2 ist die betroffene Person erheblich in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt und es besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst und Pflegegeld für die häusliche Pflege von der Pflegekasse. Der Leistungsumfang bei Pflegegrad 2 beträgt 316 Euro monatlich als Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Sie als Angehörigen selbst und 689 Euro an Pflegesachleistungen, die die Pflegeversicherung direkt an den ambulanten Pflegedienst überweist.

Ab Pflegegrad 2 können pflegende Angehörige einen Zuschuss für eine Verhinderungspflege (Ersatzpflege für den Urlaub) sowie die Kurzzeitpflege, die teilstationäre Tages- bzw.- Nachtpflege als auch vollstationäre Pflegeleistungen im Pflegeheim beanspruchen. Allerdings wird die häusliche Pflege im Sozialgesetzbuch (§ 3 SGB XI) als vorrangig angesehen, was auch durch die Krankenkassen unterstützt werden soll. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist, kann eine Unterbringung im Heim erfolgen.

Pflegegrad 3 für schwer Beeinträchtigte

Bei schweren Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit können Sie Unterstützung von der Pflegeversicherung und Leistungsansprüche des Pflegegrads 3 einholen. Sie erhalten 545 Euro Pflegegeld und können 1.298 Euro an Pflegesachleistungen für Hausbesuche des ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen.

Pflegegrad 4 für schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4 beinhaltet Leistungen an Pflegegeld von 728 Euro. Voraussetzung dafür sind schwerste Beeinträchtigungen. Des Weiteren kann ein Zuschuss an Pflegesachleistungen im Wert von 1612 Euro für den ambulanten Pflegedienst oder die teilstationäre Pflege verwendet werden. Pflegeleistungen für die vollstationäre Pflege übernimmt die Pflegeversicherung im Wert von 2005 Euro.

Pflegegrad 5 für stark Pflegebedürftige mit höchster Beeinträchtigung

Als Kriterium für den Pflegegrad 5 gelten höchste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, die zudem eine besondere Versorgung erfordern. Pflegende Angehörige können 901 Euro an Pflegegeld von der Pflegekasse erwarten und eine Entlastung im Wert von 1.995 Euro an Pflegesachleistungen für den ambulanten Pflegedienst beanspruchen.

Ab welchem Pflegegrad kann eine vollstationäre Pflege in Anspruch genommen werden?

Eine vollstationäre Pflege im Heim kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Allerdings versuchen Pflegekassen Sie bestmöglich bei der häuslichen Pflege zu unterstützen.

Ab welchem Pflegegrad erhält man ein Pflegebett?

Krankenbetten werden von der Kasse auch ohne Pflegegrad bezahlt. Allerdings lehnt die Krankenkasse den Antrag auf ein Pflegebett ab, dann kann die Pflegekasse gegebenfalls die Kosten übernehmen.

Ab welchem Pflegegrad darf man kein Auto fahren?

Die Fahrtüchtigkeit muss gewährleistet sein, damit keine Gefährdung für sich oder für andere Verkehrsteilnehmer besteht. Deswegen wird nicht mit der Festlegung des Pflegegrads der Führerschein entzogen. Allerdings sollten Sie – je nach körperlicher, geistiger oder psychischer Situation Ihres pflegebedürftigen Angehörigen – ein Gespräch über das selbstständige Autofahren führen, wenn Sie Einschränkungen bei der Fahrtüchtigkeit wahrnehmen. Pflegende Angehörige, die die Betreuung übernommen haben, sind für pflegebedürftige Verwandte aufsichtspflichtig und können für Schäden zur Verantwortung gezogen werden.

Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Für die Ermittlung des Pflegebedarfs beurteilen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK – heute nur noch MD) bei gesetzlich Versicherten. bzw. Medicproof bei privat versicherten Personen anhand verschiedener Prüfkriterien den Pflegebedarf. Nachdem Sie den Antrag auf Pflege für Ihren pflegebedürftigen Verwandten eingereicht haben, ermittelt der Medizinische Dienst die Pflegegradpunkte. Sie müssen dabei nicht genau Pflegegrad 1 beantragen. Der Pflegegrad wird individuell anhand der Beantwortung bestimmter Fragen ermittelt. Beurteilt werden bei der Begutachtung einzelne Module, wie die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie die Hilfestellung bei psychischen Problemen, die Selbstversorgung – also wie selbstständig sich der Betroffene körperlich pflegen und ernähren kann – und welche medizinischen Dienste  (z.B. Infusionen) benötigt. Wichtig bei der Begutachtung ist außerdem, inwiefern der Begutachtete noch soziale Kontakte pflegen und seinen Alltag selbst gestalten kann.

Nach § 15 SGB XI festgelegten Berechnungsregeln werden die einzelnen Module bei der MDK-Begutachtung summiert und einer Gewichtung unterzogen, wobei die Selbstversorgung am stärksten gewichtet wird. Die Frage für die Gutachter ist dabei, inwiefern die begutachtete Person sich selbst noch versorgen, also ernähren, waschen, anziehen kann.

Der Pflegebedarf kann sich im Laufe der Zeit rasant verändern. Ein neues Begutachtungsassessment (kurz NBA) vom Medizinischen Dienst kann auf Widerspruch gegen die Einstufung oder mit dem Antrag auf Höherstufung erfolgen. Egal, ob es sich um eine Wiederholungsbegutachtung oder eine Höherstufung handelt, bei der erneuten Beurteilung des IST-Zustands des pflegebedürftigen Menschen werden erneut alle Kriterien – Mobilität, Verhaltensweisen, Selbstversorgung,  Erforderlichkeit und Bewältigung ärztlicher Maßnahmen – berücksichtigt.

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