Plötzlich Pflegefall – was nun?

Plötzlich und unerwartet tritt ein Pflegefall ein. Vieles ist zu erledigen und den meisten ist das Thema Pflege bis dahin nicht geläufig. Die wenigsten wissen, an wen sie sich wenden können, welche Leistungen ihnen zustehen.

Egal ob ein Kind, der Partner oder ein Elternteil zu pflegen ist, stellt sich immer wieder die Frage: Kann ich die pflegebedürftige Person zu Hause pflegen oder muss ich sie an ein Pflegeheim übergeben. Der ganze Alltag muss neu strukturiert werden. Doch wo soll man anfangen? Sollten Sie die Pflege zu Hause in Betracht ziehen, gilt einiges zu beachten.

Pflege zu Hause organisieren – was müssen Sie als Angehöriger wissen?

Wer organisiert die Pflege?

Grundsätzlich empfiehlt es sich seine Pflegekasse zu kontaktieren und zunächst einen Antrag zur Feststellung des Pflegerads für den pflegebedürftigen Menschen einzureichen. Mit dieser Einstufung können Sie Zuschüsse in Form von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erhalten. Wenn Sie die Pflege selbst organisieren wollen, dann können Sie abhängig vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen Pflegegeld erhalten. Angehörige, Freunde oder Nachbarn teilen sich meist die Pflege. Dabei ist es der Pflegeversicherung gleich, ob Sie dieses Geld für eine Haushaltshilfe einsetzen oder nahe Angehörige, Nachbarn und Freunde mit einbeziehen. Sie können frei über dieses Pflegegeld entscheiden.

Wenn Sie sich entlasten wollen und einen Pflegedienst organisieren möchten, dann lassen Sie sich am besten zuvor beraten. Generell ist eine Beratung über Pflegestützpunkte, Pflegeberater in Pflegeheimen oder Wohlfahrtsverbände hilfreich, denn diese können Ihnen Hilfestellungen zur Beantragung von Hilfsmitteln, der Vermittlung eines Pflegedienstes oder anderen Fragen rund um die Pflege geben. Der ambulante Pflegedienst kann Sie entlasten und übernimmt vereinbarte Leistungen, die der Pflegedienst direkt mit der Pflegeversicherung abrechnet. Wie viel man an Kosten erstattet bekommt, ist vom Pflegegrad abhängig.

Berücksichtigung der finanziellen Situation

Im Allgemeinen ist mit der Pflege eines Menschen immer auch die finanzielle Seite zu betrachten. Damit die Kosten so gut wie möglich gedeckt sind, sollte ein Antrag auf Pflegegeld bei der Pflegekasse eingereicht werden. Die große Frage bleibt nach Antragsstellung dennoch bestehen, wie schaffe ich es Arbeits- und Pflegezeit unter einen Hut zu bringen?

Eine Freistellung vom Arbeitsplatz erhalten

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Familienpflegezeit oder Pflegezeit einzurichten bzw. sein pflegebedürftiges Familienmitglied in der letzten Lebensphase zu begleiten. Berufstätige Angehörige erhalten mit dem Pflegeunterstützungsgeld eine Lohnersatzzahlung von der Pflegeversicherung für die Organisation der Pflege im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Während die kurzzeitige Arbeitsverhinderung auf 10 Tage begrenzt ist, können Arbeitnehmer sich bis zu 6 Monate Pflegezeit nehmen oder in Teilzeit gehen. Im Zuge der Familienpflegezeit erhalten Sie als pflegender Angehöriger die Option 24 Monate lang auf eine Arbeitszeit von 15 Stunden runterzugehen. Im Gegensatz dazu können Sie sich bis zu drei Monate für die Begleitung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen freistellen lassen.

Nach dem Pflegezeitgesetz können Sie als Arbeitnehmer sich für die Freistellung für Ihre Familienpflegezeit oder der Pflegezeit von 6 Monaten Ihren Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen wahrnehmen. Diesen Rechtsanspruch können pflegende Angehörige direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) geltend machen.

Steuerliche Absetzbarkeit der Pflegekosten

Die häusliche Pflege kann steuerlich abgesetzt werden, selbst wenn dem Angehörigen keine Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse bescheinigt wurde. Kriterium für die steuerliche Absetzbarkeit der Pflegekosten ist die außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Absetzbar sind beispielsweise Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, die Tagespflege, Kurzzeitpflege, Medikamente, Umbaumaßnahmen etc. Unter außergewöhnliche Belastungen fallen alle Kosten, die unvermeidbar und höher als die normale Belastung anderer Steuerzahler sind. Haushaltsnahe Dienstleistungen beschreiben alle Tätigkeiten, die man selbst im eigenen Haus durchführen könnte, mit denen aber eine externe Person beauftragt wird. Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist ein eigener Haushalt. Pflegeheimbewohner, die betreutes Wohnen in Anspruch nehmen, werden ebenso als eigener Haushalt betrachtet.

Auch im Rentenalter als Pflegeperson abgesichert

Pflegepersonen stecken meist beruflich zurück, um Ihre nahen Angehörigen zu pflegen. Wie ist es dann mit der Rente geregelt? Liegt kein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem pflegenden Angehörigen vor, dann rechnet Ihnen die Deutsche Rentenversicherung ab der Bescheinigung des Pflegegrads 2 bei 10 Stunden Pflege pro Woche verteilt auf 2 Tage als normale Beitragszeit an.

Immer auch sein eigenes Wohlbefinden im Auge behalten

Ihren pflegebedürftigen Eltern oder Großeltern nützt es nichts, wenn Sie sich sowohl körperlich als auch psychisch über Ihre Belastungsgrenze hinaus gehen. Wenn Sie merken, dass Sie völlig mit der Rolle als pflegender Angehöriger, der Bewältigung Ihres eigenen Alltags und Berufslebens überfordert sind, dann suchen Sie eine Beratungsstelle auf oder machen Sie eine Pflegekurs, um mögliche körperliche und mentale Probleme zu reduzieren und präventiv anzugehen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, zu ermitteln, wie viele Stunden Sie tagtäglich mit der Betreuung zubringen. Dadurch können Sie besser die Pflege organisieren, sich Auszeiten schaffen und gegebenenfalls mehr Unterstützung von der eigenen Familie, Bekannten, Nachbarn oder Pflegefachkräften anfragen.

Kann ich problemlos Urlaub bzw. eine Pflegeauszeit nehmen?

Mit der Verhinderungspflege besteht für Sie die Chance mal wieder in den Urlaub zu fahren. Als eine Art Urlaubsvertretung (oder auch Vertretung im Krankheitsfall) kann die Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Bis zu 1.612 Euro bezuschusst die Pflegeversicherung (bei Pflegegrad 2-5) für die Inanspruchnahme einer Pflegekraft, die nicht mit dem Patienten verwandt ist oder in einem Haus mit ihm lebt.

Unterstützung einholen

Neben der Familie können auch ehrenamtliche Mitarbeiter, ambulante Pflegedienste oder Sozialstationen der Kirche Sie bei der Pflege unterstützen. Sie können sich ebenso nach einer Tagespflege in Ihrem Umfeld umschauen oder sich erst einmal beraten lassen.

Hilfsmittel und wohnliche Umbauten als Unterstützung

Bestimmte Hilfsmittel, zu denen Sie sich auch gerne beraten lassen können, erleichtern Ihnen den Pflegealltag Ihres Angehörigen ungemein. Dazu zählen unter anderem ein Treppenlift, ein Toilettenstuhl oder ein Badewannenlift oder die Implementierung eines Hausnotrufsystems, damit im Notfall einfach per Knopfdruck Hilfe kommen kann. Diese Hilfsmittel schaffen Abhilfe, wenn das zuhause der betroffenen Person nicht barrierefrei ist. Für jegliche Umbaumaßnahmen, wenn beispielsweise das Bad nicht behindertengerecht eingerichtet ist, kann die Pflegekasse einen Zuschuss im Wert von maximal 4000 Euro geben. Diesen können Pflegepersonen bereits ab Pflegegrad 1 Ihrer zu pflegenden Person in Anspruch nehmen.

Koordination der Tages- und Nachtpflege 

Für eine pflegerische Versorgung können Angehörige die Tagespflege bzw. Nachtpflege in Anspruch nehmen. Während die Tagespflege tagsüber Ihren Angehörigen betreuen und Sie Ihren Beruf nachgehen können, achtet die Nachtpflege darauf, dass die Medikamente rechtzeitig eingenommen werden. Sie können sich auf den Internetseiten der Pflegeheime bereits zur Tagespflege informieren oder direkt ein Beratungsgespräch vereinbaren, bei dem Sie und Ihr pflegebedürftiger Angehörige die Möglichkeit haben, die Einrichtung kennenzulernen. Bitte beachten Sie, dass die Pflegeversicherung Leistungen der Tages- und Nachtpflege erst ab Pflegegrad 2 bezuschusst. 

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Katja Hopf
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